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5.3.3 - 'Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheímnisses' - der Fall Kustermann |
www.recherchieren.org: Ergänzung zum Kapitel 5.3 |
letzte Änderung: 2002-11-20 |
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'Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses' - der Fall Kustermann |
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Im nachfolgend dargestellten Fall geht es um den Tatvorwurf der „Beihilfe zum Geheimnisverrat“ (nach § 27 in Verbindung mit §§ 203, 353b StGB).
Beihilfe bzw. auch Anstiftung zum Geheimnisverrat betreffen den Aspekt „Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen“, wie er im Buch auf den Seiten 274-278, insbesondere auf S. 277 beschrieben ist. Konkret geht es hier um den Fall Helma KUSTERMANN, Oberstdorf in Bayern, der auch in die Rechtsliteratur Eingang gefunden hat: durch ein Urteil des Bayerischen Obersten Landgericht München v. 15.1.1999, das in gekürzter Form in der „Neuen Zeitschrift für Strafrecht“, NStZ-RR 1999, Heft 10, S. 299-301 abgedruckt ist.
Gerichtlicher Ablauf:
In diesem Urteil des höchsten („obersten“) Bayerischen Landgerichts in Strafsachen (vergleichbar mit einem Oberlandesgericht) wurde ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Kempten verworfen, das seinerseits ein Ersturteil des Amtsgerichts Sonthofen aus dem Jahre 1997 aufgehoben hatte. Die Landgerichtsrichter hatten darin die Verurteilte Helma KUSTERMANN vom Vorwurf der „Anstiftung“ zum Geheimnisverrat freigesprochen (70 Tagessätze zu je 20 DM zzgl. Gerichts- und Anwaltskosten). Auf die daraufhin eingelegte Revision der Kemptener Staatsanwaltschaft musste das höchste Bayerische Strafgericht in München die Sache neu entscheiden. Die Richter des 1. Strafsenats hoben das Urteil des Landgerichts auf und ebenso die darin „zugrundeliegenden Feststellungen“ bzw. Tatsachen, auf denen das Kemptener Urteil beruhte. Sie verwiesen die Angelegenheit zurück an eine andere Kammer des Landgerichts Kempten mit der Maßgabe, den Straftatbestandsvorwurf (zumindest) der „Beihilfe“ zum Geheimnisverrat zu prüfen, wenn „Anstiftung“ ganz offensichtlich nicht vorgelegen hatte.
Dies geschah. Eine nunmehr andere Strafkammer am LG Kempten verurteilte Helma KUSTERMANN am 24.11.1999, diesesmal wegen „Beihilfe“ (30 Tagessätze zu je 20 DM zzgl. Gerichts- und Anwaltskosten). Da der Verurteilten zwischenzeitlich das Geld ausgegangen war, versuchte sie ihrerseits – jetzt ohne Rechtsbeistand – Revision einzulegen: am Bayerischen Obersten Landgericht in München. Das Revisionsbegehren wurde abgelehnt. Eine daraufhin eingelegte Beschwerde wegen Verletzung der Artikel 6, 10 und 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beim Europäischen Gerichtshof in Straßbourg durch die Verurteilte blieb ohne Erfolg: Helma KUSTERMANN hätte erst den deutschen Instanzenweg (z.B. Bundesverfassungsgericht) ausschöpfen müssen, bevor sie das höchste europäische Gericht hätte anrufen können.
Als diese Entscheidung bekannt wurde, war die Frist für eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe bereits abgelaufen. Damit bleibt dieses das individuelle Urteil, aber auch die vorausgegangene Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landgerichts in Sachen „Beihilfe“ ersteinmal rechtskräftig. Zumindest solange, wie kein ähnlicher Fall bis vor den Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht getragen wird. Soweit zum gerichtlichen Ablauf.
Der Vorgang:
Helma Kustermann, Jahrgang 1950, ist eine streitbare Dame der Oberstdorfer Lokalpolitik, die einen Informationsdienst herausgibt und Vorsitzende der seit 1981 bestehenden Bürgerinitiative „Oberstorfer Krankenhaus e.V.“ ist. In alles, was kommunalpolitisch relevant ist, mischt sie sich demokratisch genauso ein wie in das, was nach den Grundsätzen von Fairness und Gerechtigkeit aus ihrer Sicht nicht in Ordnung ist. Sie ist bekannt wie ein „bunter Hund“, wie man so sagt, hat in der öffentlichen Auseinandersetzung mit diesem und jenem auch schon zwei Verfassungsbeschwerden vor dem höchsten deutschen Gericht in Karlsruhe gewonnen und legt sich mit jedem an, wenn es denn so sein muß – Demokratie heißt aktive Einmischung. Wer sich über ihre Aktivitäten informieren will, kann dies auf mehreren Webseiten tun: |
Wer bekannt ist, dass er sich für die Interessen anderer, insbesondere von Unterlegenen oder Ausgegrenzten einsetzt, gerät schnell in Situationen, wo man genau dies erwartet: Rat, Unterstützung oder konkrete Hilfe.
1996 gerät Helma KUSTERMANN unversehens in einen Zwist zwischen einer Polizeiangestellten mit ihrer Nachbarin, die einen Keramikofen betreibt. Dessen Dämpfe beeinträchtigen das Wohlbefinden des lungenkranken Ehemanns der Polizeibediensteten. Alle Lösungsversuche scheitern. Die Polizeiangestellte vermutet einseitige Parteinahme des Bürgermeisters von Oberstdorf sowie des Hauptamtsleiters der Marktgemeinde Oberstdorf zugunsten ihrer Widersacherin - Vermieterin der Wohnungen ist nämlich die „Sozial-Wirtschaftswerke des Landkreises Oberallgäu, Wohnungsbau-GmbH (SWW)“, Sonthofen. Als die Sache vor Gericht geht, spielt die Polizeiangestellte ihren letzten Trumpf aus: Sie hat in ihrer Funktion Zugang zum Polizeicomputer. In dem findet sie zwei Einträge: Ein Aktenzeichen im Zusammenhang mit „Ladendiebstahl“ bei Hugendubel in München. Der Beschuldigte: Der Bürgermeister von Oberstdorf. Das zweite Aktenzeichen bezieht sich auf den Hauptamtsleiter wegen „sonstige Hehlerei“.
Die Polizeiangestellte versucht ihr Wissen direkt auszuspielen, aber der Bürgermeister lässt sich darauf nicht ein. Die Polizeibedienstete wendet sich an Helma KUSTERMANN, die ihrerseits schon länger mit dem Bürgermeister im kommunalpolitischen Dauerclinch liegt. Eines Tages liegt in deren Briefkasten eine Fotokopie, alles ohne Absender: Möglicherweise ein kopierter Auszug aus einer EDV-Datenbank. Und genau hier beginnen die Probleme ...
Sie sind nachzulesen in dem hier präsentierten Urteil des Landgerichts Kempten, in dem Helma KUSTERMANN wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat verurteilt wird. Der Hergang der Ablaufs der Dinge ist dort aus der Sicht des urteilenden Gerichts wiedergegeben. Nach Angaben von Helma KUSTERMANN sind jedoch nicht alle Tatsachen, die eine Rolle spielen, in der Urteilsbegründung erwähnt und berücksichtigt worden.
Für die hiesigen Zwecke, nämlich zum Ersten den Hintergrund des Urteils aufzuhellen, der insbesondere für die erfolgte Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landgerichts von Bedeutung ist, die nämlich auf das anschließende Urteil des Kemptener Landgerichts zurückwirkt (siehe dazu weiter unten unter „Bedeutung des Urteils“), sowie zweitens die ‚Fehler‘ bzw. Schwachstellen darzustellen, wenn es um die Verwertung bzw. Verbreitung derart sensibler Informationen geht (siehe dazu weiter unten unter „Probleme„), reicht die gerichtlich dokumentierte Chronologie aus.
Sie ist hier aber auch schon deshalb wiedergegeben, weil Gerichtsurteile grundsätzlich nicht geheim, sondern öffentlich sind. Wenn nun in einem Gerichtsurteil die fraglichen und inkriminierten Fakten erwähnt werden, die eigentlich der Geheimhaltung unterliegen (Auszug aus dem „Inpol“-Polizeicomputer), so werden sie auf diesem Wege öffentlich.
Da es hier allerdings nicht darum geht, die fraglichen Personen in ihren verschiedenen Rollen zu personifizieren, sondern a) den Vorgang aus den eben dargestellten Gründen zu dokumentieren und b) bei dieser Gelegenheit zu zeigen, wie solche Computereinträge aussehen (können), sind alle Namen aus Gründen der Vorsicht (Persönlichkeitsrechte) sicherheitshalber anonymisiert bzw. nur mit Initialen wiedergegeben, da niemand von ihnen über das Allgäuische hinaus als Person des öffentlichen Lebens gelten kann. Die Initialen mussten indes erhalten bleiben, damit der - nicht in die Oberstdorfer Lokalpolitik involvierte - Leser die einzelnen Akteure auseinander halten und die Zusammenhänge auch verstehen kann. Helma KUSTERMANN ist mit der Veröffentlichung ‚ihres‘ Urteils einverstanden.
- Des besseren Verständnis‘ wegen sei empfohlen, als nächstes das Urteil zu lesen. Die ehemalige Polizeibedienstete, die ihr Strafverfahren bereits hinter sich hat, fungiert im hiesigen Prozess gegen Helma KUSTERMANN als ''Zeugin E.H.''. Der Bürgermeister verbirgt sich hinter dem Kürzel ''E.G.'' und der Hauptamtsleiter unter ''K.M.E.''. Daneben spielen noch einige andere Zeugen eine Rolle, die ebenfalls mit einem Buchstaben belegt sind. Das Urteil ist im pdf-Format abgelegt.
- Nach der Lektüre des Urteils empfiehlt es sich, einen Blick auf die Überlegungen zur „Bedeutung des Urteils“ zu werfen.
- Wo die ‚Pannen‘, d.h. die rechtlichen und journalistischen Schwachstellen lagen, und wie man das alles hätte besser managen können, ist unter „Probleme“ nachzulesen.
Hier lässt sich das Urteil aufrufen, das als pdf-file den originalen Seitenumbruch enthält und 181 KB 'schwer' ist: |
Bedeutung des Urteils und Konsequenzen der Rechtsprechung durch das Bayerische Oberste Landgericht:
Das Bundesverfassungsgericht hatte 1984 im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung Axel Springer Verlag (Bild-Zeitung) ./. Günter WALLRAFF letztintsnazlich entschieden und dieses Urteil auch in den Verfassungsrang erhoben, dass die „Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ... vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art 5 I GG) umfasst“ wird. Allerdings mit der Einschränkung, dass es „auch insoweit ... auf die Schranken des Grundrechts“ ankomme (vgl. dazu im Buch S. 179).
Genau diese Einschränkung wurde mit dem bereits erwähnten Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts (BayObLG) ‚weiter entwickelt‘. Allerdings zu Lasten der Öffentlichkeit und der journalistischen Recherche- bzw. Verwertungsfreiheit.
Das Urteil eines Oberlandesgerichts hat immer relativ breite Wirkung, da es sich eben um eine ‚höhere‘ Rechtsprechung handelt, die häufig von ‚unteren‘ Gerichten (LG, AG) aufgegriffen und übernommen wird (aber nicht unbedingt muß). Ob die jetzt vorgenommene Interpretation des Bundesverfassungsgerichtsurteils von 1984 durch das BayObLG bzw. dessen Strafrichter (Strafsenat!) auch durch die obersten Verfassungsrichter in Karlsruhe geteilt würde (oder eines Tages wird), ist fraglich. Es spielt aber insofern erst einmal keine Rolle, weil dieses Urteil bzw. diese Rechtsmeinung zunächst einmal Breitenwirkung entfalten könnte.
Der fragliche Straftatbestand § 353 b des StGB (Verletzung von Dienstgeheimnissen) setzt a) Geheimnisverrat voraus (unbefugtes Offenbaren) und b) dadurch eine Gefährdung öffentlicher Interessen. Die Strafrichter hatten nun argumentiert, dass durch das öffentlich werden von Informationen z.B. aus einem Polizeicomputer (was ja , wie jeder weiß, verboten ist) „das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung durch dessen Bekanntwerden erschüttert wird.“ Und weiter hatten die Strafrichter definiert: „Erschütterung ist ein Zustand konkret drohender Vertrauenseinbuße“, so einer der drei Leitsätze des fraglichen Urteils v. 15.1.1999 (Az: 1 St RR 223/98).
Nun ist die Diskussion über das Verhältnis zwischen Bürger und Staat („Verwaltung“) ständig im Fluß und wie man weiß, sieht man Dinge heute anders als früher, und deswegen ändert sich auch permanent die gesellschaftlich zuerkannte Funktion von Medien und anderen Personen und Institutionen, die öffentliche Aufklärung über dieses und jenes betreiben. Ob die unterstellte „Erschütterung“ der Bevölkerung wirklich an den Grundfesten unseres Staatsgefüges nagt (Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen!) und ob“Vertrauen“ in die „Integrität der Verwaltung“ überhaupt ein sehr sinnvoller, geschweige denn realitätsnaher Glaube in eine wie auch immer geartete Arbeitsteilung zwischen (verwaltungsgläubigen) Bürgern und (hoheitlich agierenden) Staatsbediensteten ist, sei ebenfalls dahingestellt.
Entscheidend für die Arbeit von Journalisten sollte sein, dass man sich bei der eigenen Arbeit an realitätsnahen Einstellungen, Verhaltensweisen und Erwartungen der Menschen (z.B. an die Medien) orientiert.
Der Argumentationsgang des BayObLG sieht nicht danach aus, als nähme man schon länger bekannte und gesicherte Erkenntnisse zur Kenntnis, nach denen mündige Bürger durchaus über eine durchaus ‚gesunde‘, sprich kritisch-realistische Einstellung auch zur staatlichen Verwaltung(sbürokratie) und den dort beschäftigten (normalen) Menschen verfügen. Genau dies aber entspricht längst weitgehend der Realität, und in dieser realen Situation kommunizieren Medien nach beiden Richtungen: von den regierten Bürgern bzw. Wählern bzw. Steuerzahlern bzw. Konsumenten auf der einen Seite zu den mit einem zeitlich befristeten Mandat ausgestatteten Regierenden auf der anderen Seite – und natürlich auch in umgekehrter Richtung. Und zwar für beide Seiten relevante Nachrichten – unabhängig davon, ob sie für en einen oder anderen positiv oder negativ, also erwünscht oder unerwünscht ausfallen.
Ob ein Bürgermeister, der als politische Vertrauensperson fungiert (bzw. sogar ‚amtiert‘), ‚klaut‘ oder nicht, ist durchaus öffentlichkeitsrelevant, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle eine solche konkrete Information stammt (Gerüchteweise hatte dies in Oberstdorf schon seit langem seine Runden gezogen). Insofern hatten die Richter ganz offenbar zugunsten der Geheimhaltung (und nicht pro Öffentlichkeit) entschieden.
Dass eine solche Nachricht „wichtige öffentliche Interessen“ (§ 353 b StGB) durch „Erschütterung“ des „Vertrauens in die Integrität der Verwaltung“ (Urteil) gefährden könnte, mag persönlich-individuelle Einschätzung einzelner Menschen und auch Richter sein, gilt aber flächendeckend gesehen längst nicht mehr als zeitgemäß. Aus unzähligen empirischen Befragungen, was Menschen denken und wollen, wissen wir, dass es in demokratischen Strukturen längst anders ist.
Soweit zu den grundsätzlichen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, auf den das BayObLG-Urteil Bezug nimmt.
Im Detail sieht einiges nochmals ganz anders aus. Dies bezieht sich auf das anschließende Urteil des LG Kempten, das die vorgegebene Rechtsprechung bzw. Rechtsprechungsrichtung des BayObLG aufzunehmen gehalten war. Und auch dieses Urteil ist zunächst eine juristische Beurteilung eines Einzelfalls, der sich vor allem durch viele spezifische Eigenheiten auszeichnet. In ihrer Gesamtheit verdichten sich dann die vielen individuellen Sachverhalte zu einem gesamten Fall, der dann seitens der Richter (bzw. durch einen einzigen Richter plus zwei Schöffen am Landgericht) eine juristische Gesamtwürdigung erfährt.
Insofern sollte man sich in keinem (selbst halbwegs vergleichbaren) Fall ins Boxhorn jagen lassen. Geltendes „Recht“ ist keine statische Angelegenheit, sondern durchaus dynamisch. Wie sehr dynamisch hängt davon ab, wie engagiert man eine wichtige Sache betreibt und im Zweifel auch dafür vor Gericht zieht. Die juristisch relevanten und das Landgerichts-Urteil prägenden Details sind nochmals unter dem letzten Aspekt „Probleme“ angesprochen.
Probleme:
Die Schwachstellen des Ausgangs dieser Affäre liegen auf zwei Ebenen.
Zum ersten auf der Ebene der natürlich ebenfalls verurteilten (Geheimnisverrat) und inzwischen aus dem Dienst entlassenen Polizeiangestellten. Über solche sensiblen Computer muss man wissen, dass nicht nur die Zugangsberechtigung über Passwörter oder ähnliches kontrolliert wird, sondern dass ein Computer auch genau speichert, wer wann wie lange und über wen Informationen zapft. Eine nachträgliche Identifizierung war in diesem Fall sehr einfach. Schon deswegen, weil die „Inpol“-Abfragen in sehr engem zeitlichen Zusammenhang mit derm fraglichen Vorgang lagen und mehrfach getätigt wurden.
Die Polizeiangestellte hatte darüber hinaus die Unvorsichtigkeit begangen, mit einem Ausdruck in der Hand den Bürgermeister unmittelbar unter Druck setzen zu wollen. Allerdings stammt die später erfolgte Strafanzeige nicht von ihm.
Die andere Ebene betrifft die Verurteilte, die zu diesem Zeitpunkt nicht als „Medium“ oder Journalistin gelten konnte – entsprechende Aktivitäten stammen aus der Zeit nach (!) diesem Vorgang.
Als Betreiberin eines Informationsdienstes bzw. eines entsprechenden periodisch erscheinenden Mitteilungsblattes könnte sich die Verurteilte heute (und auch damals schon) auf ihr gesetzlich verbrieftes Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn sie, und dies ist ein wesentlicher Knackpunkt, die Informationen über den Bürgermeister, der vor Ort als Person des öffentlichen Lebens gilt, in ihrem Medium verwertet hätte. Tatsächlich hatte sie die Informationen für ihr Schreiben an den Petitionsausschuss des Bayerischen Landtages genutzt. Somit konnte das mediale Zeugnisverweigerungsrecht nicht greifen. Bei einer Durchsuchung durch Staatsanwaltschaft bzw. Polizei hatte Helma KUSTERMANN zwar die fraglichen Dokumente freiwillig herausgegeben, konnte aber keine dezidierten Angaben über deren Herkunft machen, sondern nur den Hinweis geben, dass sie selbige in ihrem Briefkasten vorgefunden hatte – ohne Absender.
Und noch ein weiteres Problem spielt eine Rolle. Wer sich in einem Dauerkonflikt zu einer anderen Person befindet und dies in aller Öffentlichkeit praktiziert, dürfte aus der Sicht vermutlich jeden Richters den Status einer wie auch immer behaupteten Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit verloren haben. Somit kann ein solcher Vorgang bzw. ein solches Verhalten eine ganz andere (Rechts-)Qualität erhalten: Einsatz unerlaubter Mittel, unter Umständen sogar auf Grund individueller Rachegelüste an Stelle von medialer Wahrnehmung einer „öffentlichen Aufgabe“, sprich Informieren der Bürger über einen öffentlichkeitsrelevanten Sachverhalt (Ladendiebstahl einer hochrangigen Amtsperson).
Wenn man nicht selbst als Medienvertreter gilt, sollte man solche brisante Informationen nicht selbst für eigene politische Zwecke verwerten, sondern an ein geeignetes Medium geben. Medien können, dürfen und sollen solche Informationen (professionell) verwerten, sprich bekannt machen.
Und selbstverständlich sollten sich solche Unterlagen nicht dort befinden, wo Strafverfolger sie im Zweifel finden müssen (vgl. dazu im Buch S. 310-305 sowie 327 f). |
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