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4.3.1 - Informationsfreiheit in Deutschland: Stand der Gesetzgebung |
www.recherchieren.org: Ergänzung zum Kapitel 4.3 |
letzte Änderung: 2007-02-22 |
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Informationsfreiheitsgesetze und andere Informationsrechte: Stand der Gesetzgebung |
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Vier Gesetze bzw. Vorhaben sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung:
- Informationsfreiheitsgesetze (IFG)
- das unter der rot-grünen Regierung gescheiterte, von der Großen Koalition aber nunmehr ernsthaft geplante Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
- Anti-Korruptionsregister (Korruptions-Kataster)
- sowie das bereits seit 1994 bestehende Umweltinformationsgesetz (UIG)
1) Informationsfreiheitsgesetze:
In inzwischen 8 von insgesamt 16 Bundesländern sind Informationsfreiheitsgesetze bereits installiert und die gesetzlichen Regelungen im Internet nachzulesen:
Schleswig-Holstein (verabschiedet unter einer Koalition Rot/Grün):
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Brandenburg (verabschiedet von einer absoluten SPD-Mehrheit): |
Berlin (mehrheitlich verabschiedet von den Bündnisgrünen in der Opposition, die diesen Gesetzesentwurf vorbereitet und eingebracht hatten, sowie der PDS und vor allem auch zusammen mit der Mehrheit der SPD-Abgeordneten, die sich eigentlich in einer Großen Koalition mit der CDU befanden, für diesen Zweck aber ‚ausgebrochen‘ waren):
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Nordrhein-Westfalen (zustande gekommen mittels einer rot-grünen Koalitionsmehrheit): |
In Mecklenburg-Vorpommern seit Ende Juli 2006 - Gesetz zustande gekommen durch eine rot-rote Koalition. Info-Seite des Landesbeauftragten für Datenschutz (dort auch der Gesetzeswortlaut auffindbar):
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Im Saarland hat der Landtag mit den Stimmen der regierenden CDU-Mehrheit und den Bündnisgrünen Anfang Juli 2006 ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Es ist im Augenblick (Oktober 2006) noch nicht in Kraft.
Im Hamburg (absolute CDU-Mehrheit) gibt es ein Informationsfreiheitsgesetz seit 1.8.2006: |
Ebenfalls seit 1.8.2006 in Kraft ist ein entsprechendes Gesetz in Bremen (Große Koalition): |
In allen anderen Bundesländern wurden entsprechende Vorhaben von den jeweils amtierenden Mehrheitsfraktionen abgelehnt
Auf Bundesebene ist das Informationsfreiheitsgesetz seit 1.1.2006 in Kraft gesetzt. Es hat eine längere Vorgeschichte:
Ex-Bundesinnenminister Otto SCHILY, SPD (vormals Grüne), hatte im Jahre 2000 einen Regierungsentwurf vorgestellt, aber es nicht mehr geschafft (bzw. gewollt), diesen bis zum Ende der Legislaturperiode im Jahre 2002 in das parlamentarische Entscheidungsverfahren einzubringen. Vor allem die Ministerialbürokratie, der ein solcher Transparenzgedanke weitgehend fremd ist, leistete Widerstand gegen den Gesetzesentwurf aus dem Innenministerium. SCHILY hatte es versäumt, dem Projekt Priorität einzuräumen, als sich Schwierigkeiten auftaten.
Das netzwerk-recherche (nr), der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), ver.di (vormals IG Medien), aber auch die Anti-Korruptions-Initiative Transparency International (TI), die alle ein solches Gesetzeswerk nachhaltig forderten, kritisierten zunächst erhebliche Mängel an dem (bisherigen) SCHILY-Entwurf. So wanden sie sich z.B. gegen das Fehlen einer bürgerfreundlichen Antwortfrist, gegen die hohe Gebühren von bis zu 500 € sowie gegen die vorgesehenen Ausnahmen von der geplanten Informationsfreiheit. Kurz vor dem Scheitern des ersten Gesetzentwurfs wollte sich beispielsweise das Bundesverteidigungsministerium vollständig von der Akteneinsicht ausnehmen lassen, und das Bundesfinanzministerium hatte darauf gedrungen, den kompletten Bereich der Bundesvermögensverwaltung auszuklammern.
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Im Frühjahr 2004 kam dann wieder Bewegung in die Sache: SPD und Grüne hatten erneut einen Gesetzentwurf eingebracht, der in zweiter und dritter Lesung im Bundestag allerdings wieder kurzfristig herausgenommen wurde, nachdem die Spitzenverbände der Krankenkassen interveniert hatten und eine Verschiebung forderten: sie befürchten als "Öffentlich-rechtliche Körperschaften" die einklagbare Herausgabe von Daten. Diese Befürchtungen konnten ganz rasch geklärt werden.
Am 3. Juni 2005 hatte sich die Rot-Grüne-Koalition kurzfristig auf einer ihrer letzten Kabinettssitzungen entschlossen, dieses Gesetz - eines der Herzstücke des rot-grünen Koalitionsvertrages - in jedem Falle durchzusetzen. Es wurde in einer der letzten Bundestagssitzungen gegen die Stimmen der CDU bei Enthaltung der FDP angenommen.
Den Gesetzestext des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), der ab 1.1.2006 gilt, finden Sie hier als pdf-file (6 S., 95 KB): |
Jetzt geht es - unter anderem aus journalistischer Sicht - darum, diese neue Regelung mit Leben zu füllen; konkret: sie auszuprobieren, wie sie funktioniert. Wenn sie nicht zufriedenstellend funktioniert, muss man die neuen Informationsrechte notfalls vor Gericht einklagen.
Eine konkrete Hilfe bietet ein Anfang 2007 erschienener Kommentar, geschrieben von Dr. Wilhelm MECKLENBURG (RA in Pinneberg und mitbeteiligt beim Zustandekommen des IFG in Schleswig-Holstein) und Benno PÖPPELMANN (Justitiar des DJV und mitbeteiligt beim IFG auf Bundesebene): Informationsfreiheitsgesetz: Gesetzestexte, Kommentierungen, Fallbeispiele, Erläuterungen (222 S., 10 €). Das Buch wird herausgegeben von den maßgeblichen Initiatoren des seit 1.1.2006 geltenden IFG: netzwerk recherche, DJV, ver.di, Humanistische Union, Transparency International. |
Weitere Links:
Der Berliner Datenschutzbeauftragte, der auch für die Informationsfreiheit zuständig ist, hat eine eigene Website zum Thema Informationsfreiheitsgesetze aufgemacht: |
Allerdings ist diese Website, insbesondere die Übersicht zum Stand der Gesetzgebung einigermaßen antik: angeblich gibt es nur in 4 Bundesländern InfoFreiheitsgesetze. Die Erklärung ist einfach: die Seite wurde am 15.10.2004 (Stand 22.2.2007) zum letzten Male aktualisiert!
Die Bertelsmann-Stiftung hat zu diesem Fragenkomplex eine internationale Analyse durchgeführt, die auf deren Server als pdf-file downloadbar ist (956 KB!): |
Außerdem hat die Stiftung ein Buch dazu herausgebracht:
HART, Thomas/WELZEL, Carolin/GARSTKA, Hansjürgen (2004):
Informationsfreiheit. Die 'gläserne Bürokratie' als Bürgerrecht?
Gütersloh: Verlag Bertelsmann Stiftung
240 Seiten, 15 €
Das Inhaltsverzeichnis lässt sich einsehen unter
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Wer an der tagesaktuellen Übersicht zum Stand der Dinge interessiert ist, kann solche Informationen über einen so genannten Blog (Internet-Logbuch bzw. Abkürzung für WebLog) abrufen, bei dem man auch eigene Eintragungen und Aktualisierungen machen kann:
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2) Verbraucherinformationsgesetz (VIG):
Das erste Konzept dazu, das die grüne Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Renate KÜNAST, im November 2001 vorgestellt hatte, war dem Koalitionspartner SPD zu weit gegangen – unter anderem der Plan, nicht nur die Behörden, sondern auch die Wirtschaft mit ins Boot, sprich in die Pflicht zu nehmen. Daraufhin wurde ein ‚abgespeckter‘ Entwurf im März 2002 vom Kabinett verabschiedet. Im gleichen Zug befand sich auch ein Gesetz zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes.
Ende April 2002 konnte die VIG-Vorlage die erste Hürde nehmen: im ersten Durchgang im Bundesrat, der das Gesetz in allen wichtigen Punkten mehrheitlich akzeptiert hatte. Den zweiten Durchgang Ende Mai hatte das Gesetz nicht mehr geschafft – zwischenzeitliche Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt und die Ablösung der dortigen SPD-Mehrheit hatten die liberale Mehrheit in diesem Länder-Gremium für ein solches Gesetz (Grüne, SPD, PDS, teilweise auch FDP) zu Gunsten der CDU/CSU-regierten Länder verändert.
Dieser ehemalige rot-grüne Gesetzesentwurf lässt sich hier nachlesen (pdf-file, 8 S., 21 KB) :
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Danach hatte es einen neuen Anlauf für das Gesetzesvorhaben im Juni 2005 gegeben, der aber wiederum von CDU/CSU und FDP zu Fall gebracht wurde. Im Kern bestand das geplante Gesetz aus 2 Teilen:
- dem Zugang der Verbraucher zu vorhandenen Informationen bei Behörden
- dem Recht der Behörden, Verbraucher informieren zu dürfen, z.B. auch über Namen von Firmen und Personen bei Verstößen gegen einschlägige Bestimmungen usw.
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Über den Weg einzelner Paragraphen im so genannten Vermittlungsausschuss hatten zu Zeiten Rot-Grün einzelne Aspekte in Fachgesetzen Eingang gefunden, so z.B. das Recht der Behörden, die Allgemeingeit informieren zu dürfen. Eingegangen ist dies beispielsweise im inzwischen verabschiedeten Produkt- und Gerätesicherheitsgesetz oder im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.
Nachdem seit November 2005 eine Große Koalition im Amt ist und kurz danach der Skandal um das Gammelfleisch seine Runden zieht, sah sich der neue Verbraucherschutzminister Horst SEEHOFER, CSU, nicht nur bemüßigt, sonder erst recht durch politischen Rückenwind bestärkt, einen neuen Anlauf zu machen, um ein Verbraucherinformationsgesetz auf den Weg zu bringen.
Dies ist nun Ende September 2006 geschehen. Allerdings hat das neue Gesetz - im Gegensatz zu den ersten Vorlagen der Rot-Grünen-Bundesregierung - mehrere Haken. So müssen beispielsweise
- Behörden nur Informationen herausgeben, die sie vorliegen haben - zu eigenen Recherchen, etwa auf Grund von privaten Hinweisen - sind sie nicht verpflichtet
- Unternehmen können die Herausgabe von bei den Behörden vorhandenen Informationen blockieren, indem sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Dies muss dann die Behörde unter dem Aspekt entscheiden, ob gegebenenfalls Wettbewerbsnachteile für das Unternehmen drohen, wenn Informationen herausgegeben werden. Dazu muss eine Behörde ein Unternehmen anhören
- Gegen eine solche Entscheidung wiederum kann man zwar klagen. Das aber kann dann dauern ...
Entsprechend deutlich fällt auch die Kritik von Verbraucherverbänden aus. Der Bundesverband Verbraucherzentralen will das Gesetz sofort auf seine Funktionstüchtigkeit hin austesten. Thilo BODE von der Verbraucherschutzorganisation foodwatch hält das Gesetz für "wirkungslos" und ist der Meinung, dass es besser gar kein Gesetz gegeben hätte als ein "wirkungsloses Gesetz".
Ungeachtet der eigenen Einschätzung:
- das Gesetz ist ersteinmal da und man muss testen, ob und wieviel es taugt
- es ist übrigens für alle staatlichen Ebenen bindend, egal ob für Bundes-, Länder- oder kommunale Behörden
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Eine vorläufige Textfassung - die offizielle Version ist noch nicht vorhanden - ist unter dem folgenden Download abrufbar (pdf-file, rd. 300 KB):
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Bundespräsident Horst KÖHLER hat sich inzwischen jedoch geweigert, dieses verabschiedete Gesetz zu unterschreiben - er sieht verfassungsrechtliche Probleme, weil der Bund mit den beabsichtigten Regelungen in die Kompetenzhoheit der Bundesländer eingreifen würde. Mal sehen, wie es jetzt weitergeht.
In diesem Kontext ist auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 zu sehen. Die Verfassungsrichter mussten die Folgen des Glykol-Skandals aus dem Jahre 1985 in letzter Instanz abarbeiten: Weinpanscher, darunter bekannte Weinkellereien, hatten den Rebsaft mit Frostschutzmittel (Diethylenglykol) verlängert. Als alles rauskam und durch die Medien ging – unter anderem hatte das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit eine Namensliste der betroffenen Weinfirmen veröffentlicht – mussten die Weinhäuser erhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen. Sie klagten sich durch alle Instanzen, weil sie sich in ihrer grundgesetzlich garantierten Ausübung ihrer Gewerbefreiheit beeinträchtigt sahen.
Die Verfassungshüter setzten nun in ihrer Entscheidung klare Maßstäbe und betonten die Zulässigkeit staatlicher Verbraucherinformationen – gerade auch im Hinblick auf die „aktuellen Krisen im Agrar- und Lebensmittelbereich“. Dies gilt auch für die „namentliche Nennung“ von Unternehmen oder Personen.
Genau dies ist auch im VIG vorgesehen: staatliche Instanzen sollen just dieses tun dürfen (bzw. müssen), ohne mit Schadensersatzklagen rechnen zu müssen.
Das wichtige Urteil (Az: 1 BvR 558/91 und 1 BvR 1428/91) ist auf dem Server des BVerfG nachzulesen (pdf-file 120 KB, 16 Seiten):
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| oder in einer etwas verständlicheren Fassung: als Pressemitteilung des BVerfG zu diesem Urteil (2 S., 90 KB): |
3) Anti-Korruptionsgesetz, auch als Korruptionsregister oder Korruptionskataster bezeichnet:
Auch dies ist eigentlich schon lange geplant: Schwarze Schafe, die insbesondere die Gemeinschaftskasse, sprich den Staatshaushalt durch Korruption betrogen und geschädigt haben, zeitweise von öffentlichen Auftragsvergaben auszuschließen
Doch auch dieses Gesetz war im Juli 2002 im Bundesrat bzw. an der Mehrheit der CDU/CSU-dominierten Bundesländer (vorerst) gescheitert. Allerdings nicht grundsätztlich – die Abgesandten hatten moniert, dass dieses Regelwerk mit erheblichen Konsequenzen für betroffene Unternehmen und Personen nicht als Ergebnis eines regulären gesetzgeberischen Verfahrens zu Stande gekommen sei, sondern auf Grund einer Rechtsverordnung seitens der Bundesregierung. Man kann aber davon ausgehen, dass dies jetzt nur noch eine Frage der Zeit ist, bis ein entsprechender Gesetzesentwurf seinen Weg durch Bundestag und Bundesrat gehen kann.
Das Bundesland Hamburg ("Freie und Hansestadt Hamburg") hatte sich indessen ein solches Gesetz bereits verordnet, um eine "Überprüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge" zu ermöglichen - "öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes". Allerdings wurde dieses Gesetz im Jahre 2006 wieder zurückgenommen.
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In Nordrhein-Westfalen hingegen gibt es ein solches landesweites Gesetz. Allerdings ist die Nutzung wiederum nur für die Öffentliche Hand vorgesehen. Wenn Unternehmen Einblick nehmen wollen, müssen Sie dies bei der Generalstaatsanwaltschaft beantragen.
4) Umweltinformationsgesetz (UIG):
Das gibt es bereits seit 1994! Ist allerdings immer noch nicht sehr bekannt – auch nicht unter Journalisten. Ähnlich wie die bereits existierenden Informationsfreiheitsgesetze kaum in Anspruch genommen werden.
Da das UIG schon eine Weile existiert, gibt es
- bereits erste Erfahrungen im Umgang damit
- Rechtsprechung durch mehrere Gerichte
Die Interpretation durch inzwischen eine ganze Reihe von Richtern an unterschiedlichen Gerichten ist ausgesprochen erfreulich und stimmt hoffnungsvoll für die entsprechenden Auslegungsvorhaben der noch auszutestenden Informationsfreiheitsgesetze.
Beim UIG kümmert sich unter anderem die NGO Greenpeace darum bzw. beobachtet sehr genau, was da passiert und wie man das Gesetz nutzen kann. Denn dies vorab: Viele Behörden bzw. deren Mitarbeiter haben immer noch nicht begriffen (oder wollen es einfach nicht), dass aus dem Obrigkeitsstaat aus dem vorvorigen Jahrhundert allmählich nun doch nach und nach die Luft rausgeht. Entsprechend laufen viele, die Auskunft haben wollen, erst einmal auf. Aber auch dies kann man vorab sagen: Der Gang vor Gericht lohnt immer. Denn jeden so genannten Verwaltungsakt (und eine Ablehnung eines Auskunftbegehrens ist ein solcher) kann jeder vor dem Verwaltungsgericht überprüfen lassen. Und da das Gesetz ein glasklare Sprache spricht, ist es für die Richter vergleichsweise einfach, ebenso glasklare Urteile zu sprechen. Im übrigen würde die Gesetzgebung von der EU-Kommission in Brüssel für alle EU-Staaten zwingend vorgegeben (Anfang der 90er Jahre). Die rot-grüne Regierung hat inzwischen zudem einige Verbesserungen, sprich Erweiterungen und Klarstellungen daran vorgenommen.
Grundsätzlich hat jeder einen Anspruch auf Auskunft! Und niemand muss seinen Antrag begründen! Ebenso wenig ist persönliche Betroffenheit Voraussetzung. „Kosten“ bzw. Gebühren (sofern solche erhoben werden) dürfen nicht prohibitiv wirken. Dies sind die vier wichtigsten Regeln.
Der Bereich, über bzw. aus dem Auskünfte von Behörden, egal ob auf kommunaler, Landes- oder Bundesebene, verlangt werden können, bezieht sich auf Umweltdaten. Genauer: Auf die „bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt“ (§ 1 UIG). Im § 3 II wird das beispielhaft skizziert: Gewässer, Boden, Luft usw.; außerdem über alle vorhandenen „Belästigungen“ und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, einschließlich dessen, was die Behörden dagegen tun (z.B. „verwaltungstechnische Maßnahmen“).
Das Gesetz, das (bisher) nur aus 11 Paragraphen besteht, also sehr knapp und präzise, aber ausgesprochen verständlich gefasst ist, kann man unter folgender Adresse downloaden, was zum besseren Verständnis der hiesigen Ausführungen nicht von Nachteil ist: |
Aus dem Gesetzestext geht klipp und klar hervor, dass es alle Informationen betrifft – ausgenommen Geschäftsgeheimnisse von privaten Unternehmen oder sonstige (aber schwer vorstellbare) schutzbedürftige Daten – , und zwar unabhängig davon, ob solche Informationen in Form von Akten, Bildern (Fotos, Bewegtbilder wie Videoaufnahmen) oder in elektronischer Form, also auf Datenträgern bzw. in sonstigen Speichermedien existieren.
Die Institutionen, gegenüber man einen solchen Anspruch auf umweltrelevante Informationsauskünfte geltend machen kann, sind weit gefasst: nicht nur Behörden im klassischen Sinn, sondern auch out-gesourcte, sprich ‚privatisierte‘, Institutionen fallen darunter, sofern sie entweder indirekten Behördencharakter haben oder „öffentlich-rechtliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen“ oder wenn sie der entsprechenden „Aufsicht von Behörden unterstellt sind“ (§ 2 UIG).
Interessant ist, dass beispielsweise auch sonst unter das Steuergeheimnis fallende „Subventionen“ nach diesem Gesetz durchaus anspruchsrelevante Informationen sein können. So hat es jedenfalls das Bundesverwaltungsgericht 1999 entschieden (staatlich geförderte Giftmüllverbrennungsanlage in Seelze bei Hannover). Es lohnt sich daher, ab und an auch mal ein Blick in einen aktuellen Kommentar zum UIG zu riskieren. |
| Eine Würdigung dieses vergleichsweise bereits älteren Urteils hat der Wissenschaftler Peter KÜPPERS vom Öko-Institut, Freiburg-Darmstadt-Berlin, vorgenommen: |
Als aktuelle Kommentierung zum UIG sei empfohlen
SCHOMERUS, Thomas/SCHRADER, Christian/WEGENER, Bernhard W. (2002): UIG – Umweltinformationsgesetz. Handkommentar. 2. Auflage, Baden-Baden: Nomos Verlag
Wer sich für die Vorgabe der EU-Kommission und die Begründung für die europaweite Richtlinie interessiert, kann diese nachlesen unter |
Einen sehr interessanten Aufsatz mit allen Informationen, die man in diesem Zusammenhang gerne wissen möchte, hat der Leiter der Rechercheabteilung bei Greenpeace, Dr. Manfred REDELFS, geschrieben. Er ist abgedruckt in einem Buch (Sammelband):
REDELFS, Manfred (2002): Umweltschutz durch Informationszugang: Erfahrungen mit dem Umweltinformationsgesetz (UIG). In: KLOEPFER, Michael (Hrsg.): Die transparente Verwaltung? Zugangsfreiheit zu öffentlichen Informationen. Berlin: Duncker & Humblot, S. 96-120
Manfred REDELFS, der nicht nur für Greenpeace, sondern auch als Mitglied bei netzwerk recherche diese Thematik im Auge hat und als Experte für Informationsfreiheitsgesetzesregelungen gilt, steht grundsätzlich auch für Nachfragen bei Problemen zur Verfügung:
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‚Normale‘ Menschen, die Auskunft begehren, müssen damit rechnen, dass Behörden, die nur ungern Auskunft erteilen, in der Regel die vorhandene Gebührenordnung ausnutzen. Bei Bundesbehörden gibt es inzwischen eine Kosten- bzw. Gebührenobergrenze: 500 €. Die „Umweltinformationskostenverordnung“ in der neuesten Fassung v. 23.8.2001 (abgedruckt im BGBl. I, S. 2247) ist auch im Internet nachzulesen |
Manfred REDELFS hat im Auftrag von Greenpeace einen kleinen „Fahrplan“ mit relevanten Tipps für potentielle Fragesteller gemacht, den wir mit freundlicher Genehmigung hier als pdf-file (1 Seite, 98 KB) präsentieren können:
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